Die Bundesregierung will die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen entlasten. Dazu beschloss das Regierungskabinett am 5. Juni 2018 das Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (kurz GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG). Entlastet werden sollen Arbeitnehmer, Selbstständige und Rentner.  Weitere Verbesserungen sind unter anderem vorgesehen für Zeitsoldaten und Menschen, die wegen fehlender Abmeldung Beitragsschulden bei der Krankenkasse haben. Wirksam werden die Neuregelungen ab dem 1. Januar 2019.

 

Inhaltsverzeichnis

Änderung für Arbeitnehmer: Zusatzbeitrag 2019

Der Zusatzbeitrag 2019 wird durch das Versichertenentlastungsgesetz wieder paritätisch
Zusatzbeitrag 2019 | (c) Fotolia.de / Coloures – pic

Ab dem 1. Januar 2019 wird der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder zu gleichen Teilen (paritätisch) von Arbeitgebern und Beschäftigten getragen. Der Zusatzbeitrag der Krankenkassen wird nicht mehr komplett, sondern nur noch zur Hälfte von der Versicherten an die Krankenkasse abgeführt. Das Nettoeinkommen der Arbeitnehmer erhöht sich. Auch pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner erhalten mehr Nettorente, weil der Anteil der Rentenversicherung analog zum Arbeitgeberanteil steigt. Insgesamt werden die Arbeitnehmer nach Angaben des Gesundheitsministeriums pro Jahr um 4,5 Milliarden Euro entlastet und zur Arbeitgeberseite als Mehrausgaben verlagert. Außerdem sieht das Versichertenentlastungsgesetz vor, dass die Krankenkassen verpflichtet werden, ihre Zusatzbeiträge abzusenken. Das führt zu einer weiteren Entlastung der Versicherten. Die Kassen sollen für eine Umsetzung ab dem Stichtag 1. Januar 2019 drei Jahre Zeit bekommen.

 

Änderungen für Selbstständige: Mindestbeitrag

Mindestbeitrag für Selbstständige 2019
Mindestbeitrag 2019 | (c) Rudolf Ortner / pixelio

Der Mindestbeitrag für Selbstständige sinkt ab 2019 deutlich. Das für die Berechnung heranzuziehende Mindesteinkommen von 2.283,50 EUR wird mehr als halbiert und liegt dann bei nur noch 1.038,88 EUR. Je nach Krankenkasse ergibt sich ein Mindestbeitrag von 167 EUR bis 186 EUR (zzgl. Pflegeversicherung). Wird von den Selbstständigen der ermäßigte Beitragssatz ohne Krankengeld gewählt, liegt der Mindestbeitrag nur noch zwischen 160 EUR und 179 EUR ( zzgl. Pflegeversicherung). Kleine Selbstständige mit geringerem Verdienst werden durch das Gesetz entlastet.

 

Jahr Mindestbeitrag für Kranken- und Pflegeversicherung bei Zusatzbeitrag von 1,0 % (Durchschnitt 2018) bzw. 0,9 %
( Durchschnitt 2019 )
Grundlage: Mindesteinkommen für Selbstständige bei Pflegebeitrag von 2,8 % ( 2018 ohne Ermäßigung )
bzw. 3,3 % ( 2019 ohne Ermäßigung )
2018420,21 Euro pro Monat 2283,75 Euro
2019195,20 Euro pro Monat1038,33 Euro

*Die Bezugsgröße wird jährlich neu angepasst.

 

Abbau von fiktiven Beitragsschulden

Schulden in Euro
Beitragsschulden | (c) Kurt F. Domnik (pixelio.de)

Die Außenstände der Krankenkassen in Form von säumigen Versichertenbeiträgen liegen bei mehr als sechs Milliarden Euro. Ein großer Teil der Beitragsschulden der Versicherten bei den Krankenkassen besteht aber nur auf dem Papier. Denn Krankenkassen dürfen bislang Versicherte, die nach unbekannt ins Ausland verzogen sind, und andere ungeklärte Mitgliedschaften nicht einfach beenden. Durch die sogenannte obligatorische Anschlussversicherung laufen in diesen Fällen jeden Monat Beitragsschulden auf. Ab 2019 können die Kassen die Zahl ihrer Mitglieder um alle ungeklärten passiven Mitgliedschaften bereinigen. Das kommt allen anderen Versicherten zugute, denn die Kassen müssen auch alle Gelder, die sie für diese passiven Mitglieder aus dem Gesundheitsfonds erhalten haben, zurückzahlen.

 

Abbau von finanziellen Reserven zur Entlastung der Beitragszahler

(c) Alfred J. Hahnenkamp / Pixelio.de

Angesichts der Entwicklung der Überschüsse und Finanzreserven der Krankenkassen sollen vorhandene Spielräume für Entlastungen der Beitragszahler über die Absenkung der Zusatzbeiträge stärker genutzt werden. Es gibt keinen Grund, von den Beitragszahlern, also von Arbeitgebern und Mitgliedern, hohe Zusatzbeiträge abzuverlangen, wenn die Rücklagen einer Krankenkasse die notwendigen Höchstreserven übersteigen. Deshalb sind ab dem Jahr 2020 für die Finanzreserven gesetzlich definierte Höchstgrenzen vorgesehen. Zudem werden Abbaumechanismen geschaffen, damit überschüssige Mittel der Gesundheitsversorgung zugeführt und die Zusatzbeiträge stabilisiert bzw. abgesenkt werden können. Gleichzeitig ist im Gesetz festgehalten, dass zuvor der Risikostrukturausgleich Morbi-RSA reformiert werden muss. Konkret ist im verabschiedeten Gesetzentwurf nun Folgendes vorgesehen:

  • Gesetzliche Krankenkassen müssen ab 2020 ihre Überschüsse aus Beitragseinnahmen innerhalb von drei Jahren abbauen.
  • Krankenkassen, welche über Reserven im Bereich über einer Monatsausgabe verfügen, müssen ihren Zusatzbeitrag stabil halten.

 

Altersrückstellungen der Krankenkassen

Krankenkassen drüfen in Zukunft bis zu 500 Mio. Euro in Aktien anlegen
(c) Michael Grabscheit / pixelio.de

Die letzte der Neuregelungen betrifft die betriebliche Altersversorgung der Krankenkassenmitarbeiter. Den Kassen wird ab 2019 erlaubt, bis zu 20 Prozent des dafür zurückgelegten Kapitals in Aktien anzulegen. Bisher liegt dieser Anteil bei 10 Prozent. Die gesamten Altersrückstellungen aller Kassen liegen bei circa 5 Milliarden Euro. Ab 2019 können also bis zu 500 Millionen Euro davon in Aktien angelegt sein.

 

 

Was steht im Versichertenentlastungsgesetz?

(c) Thorben Wengert / pixelio.de

Der Entwurf des Gesetzes ist vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) veröffentlicht worden. >> Zum Gesetzestext

 

 

 

 

 

Beschlussfassung für GKV-VEG

GKV-VEG | (c) Gordon Gross / pixelio.de

Das aus den Ministern von CDU/CSU und SPD bestehende Bundeskabinett hat den Entwurf des BMG am 5. Juni 2018 beraten und beschlossen. Am Dieser wurde nach der Sommerpause am 24. September an den Bundestag zur Beschlussfassung übergeben. Nach einer öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss am 8. Oktober hat der gesundheitsausschuss das Gesetz am 17. Oktober beraten. Der Bundesrat muss dem Gesetz nicht zustimmen. Die neuen gesetzlichen Regelungen werden dann ab dem 1. Januar 2019 erstmals wirksam.